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Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln im Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI

Mehr Kompetenz für Beratungspersonen

Pflegehilfsmittelverordnung

Pflegehilfsmittelverordnung durch Pflegefachpersonen

Zum 01.01.2022 sind die „Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI“ In Kraft getreten, die die Empfehlung (Verordnung) von Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen regeln, auch während des Beratungseinsatzes nach §37 Abs. 3 SGB XI.

Gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI können Pflegefachkräfte im Rahmen ihrer Leistungserbringung unter bestimmten Voraussetzungen Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a SGB V bedarf es bei Vorliegen einer solchen Empfehlung nicht. Ausweislich der Begründung zum Gesetz, auf das die Regelung beruht (GVWG), beziehen sich diese Empfehlungen ausschließlich auf Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel, die den pflegerischen Zielen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dienen:

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Empfehlungen dürfen nur abgegeben werden im Rahmen von folgenden Leistungen:

  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)
  • § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
  • § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
  • § 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Empehlungen dürfen nur durch folgende Fachpersonen ausgestellt werden:

  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann (§ 1 PflBG), ggf. mit akademischem Grad (§§ 37-39 PflBG)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    (§ 60 PflBG)
  • Altenpflegerin/Altenpfleger (§ 61 PflBG)
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und
    Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (§ 1 KrPflG)6 in der am
    31.12.2019 geltenden Fassung oder weitergeltende Berufsbezeichnungen (§ 23 KrPflG), deren
    Berufsbezeichnung nach § 64 PflBG weitergilt
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger, deren Berufsbezeichnung nach § 64 PflBG weitergilt
  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach §§ 40, 41 oder 42 PflBG, wenn die Gleich-
    wertigkeit der Qualifikation vorliegt.

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie durch uns einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI durchführen lassen?

Im Rahmen unserer Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI können wir ab sofort Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ausstellen, die Sie bei einem Leistungserbringer Ihrer Wahl (z.B. Sanitätshaus, Apotheken) zur weiteren Veranlassung einreichen können. Eine ärztliche Verordnung benötigen Sie in diesen Fällen zusätzlich nicht mehr.

>> Mehr erfahren auf den Seiten des GKV

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